§ 68 G-VBG 2012 Leiterzulage

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen.Dem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Der in der Leistungszulage enthaltene Überstundenanteil ist gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Leistungszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
  5. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
  6. (2)Absatz 2Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
  7. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Abs. 1 verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Abs. 2 gewährt werden.Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Absatz eins, verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Absatz 2, gewährt werden.
  8. (4)Absatz 4Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach § 68a ist nicht zulässig.Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach Paragraph 68 a, ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen.Dem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Der in der Leistungszulage enthaltene Überstundenanteil ist gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Durch die Leistungszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
  5. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
  6. (2)Absatz 2Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
  7. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Abs. 1 verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Abs. 2 gewährt werden.Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Absatz eins, verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Absatz 2, gewährt werden.
  8. (4)Absatz 4Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach § 68a ist nicht zulässig.Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach Paragraph 68 a, ist nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten