§ 67 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.

(4) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn

a)

das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten beendet wird,

b)

der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird,

c)

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde,

d)

der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat,

e)

der Vertragsbedienstete einen grob nachteiligen Gebrauch an der Wohnung macht oder wiederholt trotz schriftlicher Mahnung gegen die Hausordnung verstößt,

f)

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, oder

g)

die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.

(7) Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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