§ 74 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
    1. a)Litera abis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
    2. b)Litera bab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
  2. (2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
  3. (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Dienstfreistellung nach § 92a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 vierter Satz oder Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 92 a, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
  5. (5)Absatz 5Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Absatz eins, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis G-VBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 G-VBG 2012
§ 75 G-VBG 2012