Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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