Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 158 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach Paragraph 127 a, bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach Paragraph 158, abgegeben haben, sind nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2)Absatz 2Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 122. Für die Einstufung ist abweichend vom § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist abweichend vom Paragraph 122, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
(3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach § 127 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist § 127 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.Abweichend vom Absatz 2, erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 51, Absatz eins,) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach Paragraph 127, Absatz eins, entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz anzuwenden.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 158 Abs. 7 abgegeben haben.Absatz 3, gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach Paragraph 158, Absatz 7, abgegeben haben.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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