§ 159 G-VBG 2012 Überführung

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.

(2) Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019

a)

sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder

b)

im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder

c)

nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder

d)

einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,

verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.

(4) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 begründet wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Dienstantritt.

(5) Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.

(6) Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.

(7) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach § 160 übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Abs. 3 lit. a, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Abs. 5 mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 158 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach Paragraph 127 a, bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach Paragraph 158, abgegeben haben, sind nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 122. Für die Einstufung ist abweichend vom § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist abweichend vom Paragraph 122, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach § 127 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist § 127 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.Abweichend vom Absatz 2, erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 51, Absatz eins,) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach Paragraph 127, Absatz eins, entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 158 Abs. 7 abgegeben haben.Absatz 3, gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach Paragraph 158, Absatz 7, abgegeben haben.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2025
(1) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.

(2) Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019

a)

sich in einem Beschäftigungsverbot nach § 4 oder § 7 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder

b)

im Anschluss an die Fristen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder

c)

nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder

d)

einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,

verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.

(4) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 begründet wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Dienstantritt.

(5) Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.

(6) Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.

(7) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat und nicht nach § 160 übergeführt wurde, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes richten soll. Für Vertragsbedienstete, auf die Abs. 3 lit. a, b, c oder d am 1. Jänner 2021 zutrifft, verlängert sich diese Frist zur Abgabe einer Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes. Vertragsbedienstete, auf die Abs. 5 mit dem Stichtag 1. Jänner 2021 zutrifft, können eine Optionserklärung im Sinn des ersten Satzes nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Optionserklärung mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 wirksam wird.

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 158 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach Paragraph 127 a, bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach Paragraph 158, abgegeben haben, sind nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 122. Für die Einstufung ist abweichend vom § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist abweichend vom Paragraph 122, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach § 127 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist § 127 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.Abweichend vom Absatz 2, erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 51, Absatz eins,) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach Paragraph 127, Absatz eins, entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach § 158 Abs. 7 abgegeben haben.Absatz 3, gilt nicht für Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung nach Paragraph 158, Absatz 7, abgegeben haben.

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