Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Eigenanteil nach § 64 Abs. 3 beträgt für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Jänner 2011 35,40 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 36,08 Euro.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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