Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 32a Abs. 1 und 3 und 49a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die Paragraphen 32 a, Absatz eins und 3 und 49a Absatz eins, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
0 Kommentare zu § 155 G-VBG 2012