(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
a) | sind die §§ 21, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwenden, | |||||||||
b) | gilt § 29 mit der Maßgabe, dass | |||||||||
1. | eine Überstunde im Sinn des § 29 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und | |||||||||
2. | im § 29 Abs. 4 an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt. |
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