Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAssistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2010,, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
(2)Absatz 2Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1.Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2010,, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.08.2025
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