§ 150 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Gemeinde bzw. aus dem Gemeindeverband beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn

a)

dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband entschieden hat oder

b)

der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Dienst zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband eine Abfertigung erhalten und diese nicht zurückerstattet hat.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die

a)

vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

b)

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden

sind, sind anstelle des § 44 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinn der lit. b.

(3) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

a)

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,

b)

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

c)

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

d)

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn

1.

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

2.

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 44 Abs. 19 und 20 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 69 mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:

a)

für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 44 Abs. 19 in Verbindung mit Abs. 20 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,

b)

für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 44 Abs. 19 in Verbindung mit Abs. 20 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,

c)

für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 44 Abs. 19 in Verbindung mit Abs. 20 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.

(5) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 43 und 44 erfolgt nur auf Antrag.

(6) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 5 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.

(8) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 69 anzurechnen.

(9) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 2 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 5

a)

§ 44 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

b)

§ 44 Abs. 2 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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