Höchstausmaß der Studiendauer
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 44 Abs. 4 lit. e beträgt:
a) | sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik, | |||||||||
b) | sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie, | |||||||||
c) | fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen, | |||||||||
d) | fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft, | |||||||||
e) | viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen. |
0 Kommentare zu Anl. 9 G-VBG 2012