Anl. 9 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Höchstausmaß der Studiendauer

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 44 Abs. 4 lit. e beträgt:

a)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,

b)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie,

c)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen,

d)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft,

e)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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