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(1) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 133 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 135 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 134) gebühren.
(2) Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebührt die SEG-Zulage (§ 132). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. j gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.
(1) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 133 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 135 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 134) gebühren.
(2) Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebührt die SEG-Zulage (§ 132). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. j gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.