(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als sechs Monaten eine Woche,
sechs Monaten zwei Wochen,
einem Jahr einen Monat,
zwei Jahren zwei Monate,
fünf Jahren drei Monate,
zehn Jahren vier Monate,
fünfzehn Jahren fünf Monate.
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 70 Abs. 9 sinngemäß.
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