Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a FuGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12a FuGG