§ 12a FuGG

FuGG - Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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