Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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