§ 6 FuGG Verfahren

FuGG - Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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