(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. | die Gründe, auf die sich der Verdacht der Gefährdung der Zahlung der Gebühr stützt, wobei eine Gefährdung jedenfalls angenommen werden kann, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer mit zwei monatlichen Gebührenvorschreibungen im Zahlungsverzug ist, | |||||||||
2. | die Höhe des Vorschusses, wobei sich die Behörde an den durchschnittlichen bisher vorgeschriebenen Gebühren für einen Schlachttag im betroffenen Betrieb zu orientieren hat, und | |||||||||
3. | die Art des zu erbringenden Nachweises über die Zahlung des Vorschusses. |
(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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