§ 7 FuGG Zweckwidmung, Fleischuntersuchungskasse

FuGG - Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden.

(2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungskasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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