(1) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. Nr. 34/2003, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 als Landesgesetz in Kraft.
(2) Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
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