§ 27 FSG Erlöschen der Lenkberechtigung

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Lenkberechtigung erlischt:
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
    2. 2.Ziffer 2durch Zeitablauf;
    3. 3.Ziffer 3durch Verzicht;
    4. 4.Ziffer 4100 Jahre nach Erteilung;
    5. 5.Ziffer 5durch Tod des Berechtigten.
  2. (2)Absatz 2Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zu melden.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.10.2002 bis 18.01.2013
  1. (1)Absatz einsEine Lenkberechtigung erlischt:
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
    2. 2.Ziffer 2durch Zeitablauf;
    3. 3.Ziffer 3durch Verzicht;
    4. 4.Ziffer 4100 Jahre nach Erteilung;
    5. 5.Ziffer 5durch Tod des Berechtigten.
  2. (2)Absatz 2Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zu melden.

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