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(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. | nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten; | |||||||||
2. | durch Zeitablauf; | |||||||||
3. | durch Verzicht; | |||||||||
4. | 100 Jahre nach Erteilung; | |||||||||
5. | durch Tod des Berechtigten. |
(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. | nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten; | |||||||||
2. | durch Zeitablauf; | |||||||||
3. | durch Verzicht; | |||||||||
4. | 100 Jahre nach Erteilung; | |||||||||
5. | durch Tod des Berechtigten. |
(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.