§ 27 FSG

Führerscheingesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1.

nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2.

durch Zeitablauf;

3.

durch Verzicht;

4.

100 Jahre nach Erteilung;

5.

durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.10.2002 bis 18.01.2013

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1.

nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2.

durch Zeitablauf;

3.

durch Verzicht;

4.

100 Jahre nach Erteilung;

5.

durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 1615 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

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