Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 4c Abs. 2 dritter Satz FSG an, dass der Berufungswerber ein Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch (§ 4b Abs. 3 FSG) zu absolvieren hat. Festgesetzt wurde eine Frist von vier Monaten ab dem 13.09.2010. Für den Fall der Nichtabsolvierung wurde die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht und wurde ein Nachweis über die Absolvierung verlangt. Weiters wurde festgestellt, dass sich die Probe... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde basierend auf dem Erwerb der Lenkberechtigung Vorstufe A die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase vorgeschrieben. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war diese Lenkberechtigung jedoch durch Verzicht bereits erloschen. Die §§ 4a und 4b FSG verpflichten Besitzer einer Lenkberechtigung. Eine Sonderregelung - wie in § 4c Abs. 3 FSG, im Falle des Erlöschens einer Lenkberechtigung nach einer Entziehungsdauer von 18 Monaten vorgesehen - gibt es ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Bestrafung wegen Alkoholdelikte bereits zu Entziehungen der Lenkberechtigung im Jahre 2000 auf die Dauer von vier Monaten und im Jahre 2002 auf die Dauer von zwölf Monaten geführt, so ist die nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung durch die Erstinstanz, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 2000 und 2002 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, rechtskonform. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Berufungswerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber verfügte ursprünglich über eine befristete Lenkberechtigung. Er hat keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und auch keine neue Lenkberechtigung beantragt. Seine Lenkberechtigung ist demnach durch Zeitablauf erloschen. Die Bezirkshauptmannschaft hat von Amts wegen ein Verfahren zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen geführt. Dieses endete in dem bescheidmäßigen Verbot, dass dem Betroffenen ?bis zur behördlichen Feststellung der gesundhei... mehr lesen...