Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1.Ziffer einssie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf odersie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2)Absatz 2Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3)Absatz 3Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4)Absatz 4Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
1.Ziffer einses gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oderes gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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