Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMinderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1.Ziffer einsTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2.Ziffer 2eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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