§ 71 FPG

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Schiebt das Bundesamt den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,

1.

sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

2.

sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;

3.

eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(3) Dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

1.

zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2.

notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3.

für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(4) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(5) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(6) Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 FPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 FPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 71 FPG


Entscheidungen zu § 71 FPG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 FPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 FPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 FPG
§ 72 FPG