Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
1.Ziffer einseine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
2.Ziffer 2im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2)Absatz 2Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
(3)Absatz 3Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 90 FPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 FPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 90 FPG