(1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
1. | eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder | |||||||||
2. | im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist. |
(2) Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
(3) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
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