§ 81 FPG Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einssie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf odersie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. 2.Ziffer 2der unabhängige Verwaltungssenatdas Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behördedas Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behördedas Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die BehördeDas Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einses gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oderes gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. 2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
    Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einssie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf odersie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. 2.Ziffer 2der unabhängige Verwaltungssenatdas Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behördedas Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behördedas Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die BehördeDas Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einses gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oderes gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. 2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
    Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

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