Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.02.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestel... mehr lesen...