§ 33 FPG Auskunftsverlangen

Fremdenpolizeigesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
    1. 1.Ziffer einsdie rechtswidrige Einreise eines Fremden;
    2. 2.Ziffer 2den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
    3. 3.Ziffer 3strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
    Auskunft erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
    1. 1.Ziffer einsdie rechtswidrige Einreise eines Fremden;
    2. 2.Ziffer 2den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
    3. 3.Ziffer 3strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
    Auskunft erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten