(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
1. | der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19); | |||||||||
2. | der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder | |||||||||
3. | einer Durchbeförderung (§ 45b). |
(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.
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