§ 22a FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.12.9999

Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

1.

aus humanitären Gründen,

2.

aus Gründen des nationalen Interesses oder

3.

auf Grund internationaler Verpflichtungen

notwendig ist.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 01.10.2017 bis 18.10.2017

Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

1.

aus humanitären Gründen,

2.

aus Gründen des nationalen Interesses oder

3.

auf Grund internationaler Verpflichtungen

notwendig ist.

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