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Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies
1. | aus humanitären Gründen, | |||||||||
2. | aus Gründen des nationalen Interesses oder | |||||||||
3. | auf Grund internationaler Verpflichtungen | |||||||||
notwendig ist. |
Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies
1. | aus humanitären Gründen, | |||||||||
2. | aus Gründen des nationalen Interesses oder | |||||||||
3. | auf Grund internationaler Verpflichtungen | |||||||||
notwendig ist. |