Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
(2)Absatz 2Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
(3)Absatz 3Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
(4)Absatz 4Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,
1.Ziffer einswenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
2.Ziffer 2wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;
3.Ziffer 3wenn die Einreise an der allenfalls zur Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt;
4.Ziffer 4wenn der Fremde auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), BGBl. Nr. 529, eingereist ist; oderwenn der Fremde auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529, eingereist ist; oder
5.Ziffer 5wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
6.Ziffer 6wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, oder als dessen Familienangehöriger Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
7.Ziffer 7wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht;
8.Ziffer 8wenn der Fremde gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, ist oder
9.Ziffer 9wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 3 NAG erfolgt.wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG erfolgt.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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