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(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 84/2017BGBl. I Nr. 145/2017)
(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 84/2017BGBl. I Nr. 145/2017)