§ 21a FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 84/2017BGBl. I Nr. 145/2017)

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 01.10.2017 bis 18.10.2017

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 84/2017BGBl. I Nr. 145/2017)

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