§ 21a FPG Visa für den längerfristigen Aufenthalt

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 84/2017BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84145 aus 2017,)

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 01.10.2017 bis 18.10.2017
  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 84/2017BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84145 aus 2017,)

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