Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer Auflagen, die ihm das Bundesamt gemäß §§ 46a Abs. 2, 56 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3, 71 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.Wer Auflagen, die ihm das Bundesamt gemäß Paragraphen 46 a, Absatz 2,, 56 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3,, 71 Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(1a)Absatz eins aWer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.Wer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57,, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß Paragraph 52 a, beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt.
(2)Absatz 2Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraph 15 a, AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(3)Absatz 3Wer
1.Ziffer einsAuflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß § 27a erteilt hat, missachtet oderAuflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß Paragraph 27 a, erteilt hat, missachtet oder
2.Ziffer 2sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt;
3.Ziffer 3trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a)Litera adiesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b)Litera bsich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 BFA-VG Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß § 36 Abs. 1a verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß Paragraph 36, Absatz eins a, verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(5)Absatz 5Wer eine Tat nach Abs. 4 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer eine Tat nach Absatz 4, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6)Absatz 6Nach Abs. 1, 1a, 2, 3, 4 oder 5 oder § 120 Abs. 1, 1a, 2, 3 oder 4 verhängte Strafen oder deren Unterbrechungen nach § 122a sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.Nach Absatz eins,, 1a, 2, 3, 4 oder 5 oder Paragraph 120, Absatz eins,, 1a, 2, 3 oder 4 verhängte Strafen oder deren Unterbrechungen nach Paragraph 122 a, sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (Paragraph 60, SPG) zu verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.
(7)Absatz 7Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 120 oder 121 Abs. 1, 2 oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 120, oder 121 Absatz eins,, 2 oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.
In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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