Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
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