Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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