(1) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn
1. | gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und | |||||||||
2. | der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. |
(2) Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.
(4) Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Abs. 1 Z 1 festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.
0 Kommentare zu § 122a FPG