Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 kann unterbrochen werden, wennDer Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraphen 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn
1.Ziffer einsgesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, undgesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 8, binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und
2.Ziffer 2der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3)Absatz 3Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.
(4)Absatz 4Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Abs. 1 Z 1 festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.
In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 122a FPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122a FPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 122a FPG