§ 113 FPG

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEs sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsKosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
    2. 2.Ziffer 2Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
    3. 3.Ziffer 3Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
    4. 4.Ziffer 4Dolmetschkosten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. (3)Absatz 3Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 3, verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Absatz eins, zu tragen.
  3. (4)Absatz 4Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der AusreiseDer Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. 1.Ziffer einsfür Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. (5)Absatz 5Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 4,, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
  5. (6)Absatz 6Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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