§ 127 FPG

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 28 Abs. 2 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der §§ 5 Abs. 4 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

In Kraft seit 28.12.2023 bis 31.12.9999
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