Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 28 Abs. 2 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der §§ 5 Abs. 4 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 Absatz 4,, 30 Absatz 3,, 49 Absatz eins und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 11,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 21, 28 Absatz 2 und 31 Absatz 4, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, mit der Vollziehung des Paragraph 23, ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 4, 2. Halbsatz, 8 Absatz eins, 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 114,, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
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