§ 113 FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs sind folgende Kosten, die der BehördeLandespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsKosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,
    2. 2.Ziffer 2Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
    3. 3.Ziffer 3Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
    4. 4.Ziffer 4Dolmetschkosten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. (2)Absatz 2Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7, oder eines Rückkehrverbotes gemäß §§ 54 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 63 Abs. 1 jeweils aus dem Grunde des § 53 Abs. 2 Z 7 gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7,, oder eines Rückkehrverbotes gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraphen 63, Absatz eins, jeweils aus dem Grunde des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
  3. (3)Absatz 3Wer sich gegenüber einer FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 6 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.Wer sich gegenüber einer FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 63, verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Absatz eins, zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der AusreiseDer Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. 1.Ziffer einsfür Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
    2. 2.Ziffer 2der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  5. (5)Absatz 5Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 4,, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 trägt der Bund.Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Absatz eins,, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 trägt der Bund.
  7. (7)Absatz 7Die Kosten, die der Behörde für Rechtsberatung gemäß §§ 84 und 85 erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat.Die Kosten, die der Behörde für Rechtsberatung gemäß Paragraphen 84 und 85 erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat.
  8. (6)Absatz 6Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEs sind folgende Kosten, die der BehördeLandespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsKosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,
    2. 2.Ziffer 2Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
    3. 3.Ziffer 3Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
    4. 4.Ziffer 4Dolmetschkosten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. (2)Absatz 2Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7, oder eines Rückkehrverbotes gemäß §§ 54 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 63 Abs. 1 jeweils aus dem Grunde des § 53 Abs. 2 Z 7 gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7,, oder eines Rückkehrverbotes gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraphen 63, Absatz eins, jeweils aus dem Grunde des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
  3. (3)Absatz 3Wer sich gegenüber einer FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 6 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.Wer sich gegenüber einer FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 63, verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Absatz eins, zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der AusreiseDer Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. 1.Ziffer einsfür Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
    2. 2.Ziffer 2der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  5. (5)Absatz 5Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 4,, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 trägt der Bund.Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Absatz eins,, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 trägt der Bund.
  7. (7)Absatz 7Die Kosten, die der Behörde für Rechtsberatung gemäß §§ 84 und 85 erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat.Die Kosten, die der Behörde für Rechtsberatung gemäß Paragraphen 84 und 85 erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat.
  8. (6)Absatz 6Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

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