§ 113 FPG

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Es sind folgende Kosten, die der BehördeLandespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1.

Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,

2.

Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3.

Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4.

Dolmetschkosten.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53Anm.: Abs. 1 und 2 Z 7, oder eines Rückkehrverbotes gemäß §§ 54 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 63 Abs. 1 jeweils aus dem Grunde des § 53 Abs. 2 Z 7 gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremdenaufgehoben durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBGBGBl. I Nr. 87/2012 geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.)

(3) Wer sich gegenüber einer FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 6 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.

(4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

1.

für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;

2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit BescheidLandespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der BehördeLandespolizeidirektion, die die Amtshandlung vorgenommen hatin deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringlicheUneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 undbis 4 trägt der Bund.

(Anm.: Abs. 7) Die Kosten, die der Behörde für Rechtsberatung gemäß aufgehoben durch §§ 84 BGBl. I Nr. 87/2012und 85 erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.2013

(1) Es sind folgende Kosten, die der BehördeLandespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1.

Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,

2.

Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3.

Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4.

Dolmetschkosten.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53Anm.: Abs. 1 und 2 Z 7, oder eines Rückkehrverbotes gemäß §§ 54 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 63 Abs. 1 jeweils aus dem Grunde des § 53 Abs. 2 Z 7 gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremdenaufgehoben durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBGBGBl. I Nr. 87/2012 geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.)

(3) Wer sich gegenüber einer FremdenpolizeibehördeLandespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 6 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.

(4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

1.

für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;

2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit BescheidLandespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der BehördeLandespolizeidirektion, die die Amtshandlung vorgenommen hatin deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringlicheUneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 undbis 4 trägt der Bund.

(Anm.: Abs. 7) Die Kosten, die der Behörde für Rechtsberatung gemäß aufgehoben durch §§ 84 BGBl. I Nr. 87/2012und 85 erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat.)

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