§ 105 FPG

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Sicherheitsbehörden haben den Landespolizeidirektionen den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde einschließlich der dafür relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Landespolizeidirektion.

(2) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(4) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(10) Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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