§ 108 FPG Internationaler Datenverkehr

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 104) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 83 Z 25, BGBl. I Nr. 32/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 FPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 FPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 108 FPG


Entscheidungen zu § 108 FPG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 FPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 FPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 FPG
§ 109 FPG