§ 8 ForstG Forstliche Raumpläne

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsin den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7
    1. a)Litera akartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
    2. b)Litera bdiese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Forstliche Raumpläne sind
    1. a)Litera ader Waldentwicklungsplan (§ 9),der Waldentwicklungsplan (Paragraph 9,),
    2. b)Litera bder Waldfachplan (§ 10),der Waldfachplan (Paragraph 10,),
    3. c)Litera cder Gefahrenzonenplan (§ 11).der Gefahrenzonenplan (Paragraph 11,).
  3. (3)Absatz 3Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsin den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7
    1. a)Litera akartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
    2. b)Litera bdiese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Forstliche Raumpläne sind
    1. a)Litera ader Waldentwicklungsplan (§ 9),der Waldentwicklungsplan (Paragraph 9,),
    2. b)Litera bder Waldfachplan (§ 10),der Waldfachplan (Paragraph 10,),
    3. c)Litera cder Gefahrenzonenplan (§ 11).der Gefahrenzonenplan (Paragraph 11,).
  3. (3)Absatz 3Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

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