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(1) in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7
a) | kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und | |||||||||
b) | diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen. |
(2) Forstliche Raumpläne sind
a) | der Waldentwicklungsplan (§ 9), | |||||||||
b) | der Waldfachplan (§ 10), | |||||||||
c) | der Gefahrenzonenplan (§ 11). |
(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
(1) in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7
a) | kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und | |||||||||
b) | diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen. |
(2) Forstliche Raumpläne sind
a) | der Waldentwicklungsplan (§ 9), | |||||||||
b) | der Waldfachplan (§ 10), | |||||||||
c) | der Gefahrenzonenplan (§ 11). |
(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.