§ 8 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7

a)

kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und

b)

diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.

(2) Forstliche Raumpläne sind

a)

der Waldentwicklungsplan (§ 9),

b)

der Waldfachplan (§ 10),

c)

der Gefahrenzonenplan (§ 11).

(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002

(1) in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7

a)

kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und

b)

diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.

(2) Forstliche Raumpläne sind

a)

der Waldentwicklungsplan (§ 9),

b)

der Waldfachplan (§ 10),

c)

der Gefahrenzonenplan (§ 11).

(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

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