§ 73 ForstG Aufsicht

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

1.

berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2.

berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,

3.

verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(3) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hatsind auf AntragAnsuchen der Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG 1950, zu vollstreckenBGBl. Nr. 53/1991, einzutreiben.

(34) UnterläßtUnterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

(7) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

a)1.

die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

b)2.

an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(58) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 34 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(9) Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.06.2013

(1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

1.

berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2.

berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,

3.

verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(3) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hatsind auf AntragAnsuchen der Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG 1950, zu vollstreckenBGBl. Nr. 53/1991, einzutreiben.

(34) UnterläßtUnterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

(7) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

a)1.

die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

b)2.

an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(58) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 34 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(9) Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.

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