§ 173 ForstG

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere

a)

Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,

b)

festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes, gemessen am Holzvorrat, entsprechen, und

c)

das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 § 1a Abs. 1 sind,

sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.

(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002

(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere

a)

Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,

b)

festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes, gemessen am Holzvorrat, entsprechen, und

c)

das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 § 1a Abs. 1 sind,

sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.

(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten