§ 116 ForstG Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß
    1. a)Litera aForstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet ist, ihren Dienst in dem ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich ausüben, und
    2. b)Litera bdiese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.Die Behörde kann von der im Absatz eins, Litera b, festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
  3. (3)Absatz 3Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.
  4. (41)Absatz 4einsDer Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
  5. (52)Absatz 52Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (Paragraph 104,) oder Forstschutzorgane (Paragraph 110,) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß
    1. a)Litera aForstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet ist, ihren Dienst in dem ihnen übertragenen Dienstbereich hauptberuflich ausüben, und
    2. b)Litera bdiese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane innerhalb des Dienstbereiches oder in solcher Nähe desselben wohnen, daß der Dienstbereich leicht überwacht werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.Die Behörde kann von der im Absatz eins, Litera b, festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
  3. (3)Absatz 3Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.
  4. (41)Absatz 4einsDer Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
  5. (52)Absatz 52Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (Paragraph 104,) oder Forstschutzorgane (Paragraph 110,) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.

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