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(1) Der Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß
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(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.
(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(52) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.
(1) Der Waldeigentümer hat vorzusorgen, daß
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(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist.
(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen, wenn für die zu besetzende Stelle ein Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird als hiefür erforderlich ist.
(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(52) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.