§ 107 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Befugnisse der Organe

§ 107

(Anm.: entfallen)Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen und Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz

a)

jedes Grundstück und soweit erforderlich auch die darauf befindlichen Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;

b)

einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

c)

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

Der Eigentümer oder Bewirtschafter der Grundstücke ist davon rechtzeitig zu verständigen. § 5 des Vermessungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Entschädigung die Agrarbehörde zu entscheiden hat.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Befugnisse der Organe

§ 107

(Anm.: entfallen)Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen und Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz

a)

jedes Grundstück und soweit erforderlich auch die darauf befindlichen Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;

b)

einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

c)

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

Der Eigentümer oder Bewirtschafter der Grundstücke ist davon rechtzeitig zu verständigen. § 5 des Vermessungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Entschädigung die Agrarbehörde zu entscheiden hat.

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