§ 2 FK-V Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen: Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 4, nachweisen:

  1. 1.Ziffer einsDurchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:
    1. a)Litera aFühren von Kranen (§ 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000),Führen von Kranen (Paragraph 2, Absatz 7, der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,),
    2. b)Litera bFühren von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO),Führen von Hubstaplern (Paragraph 2, Absatz 9, AM-VO),
    3. c)Litera cSprengarbeiten (§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004),Sprengarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,),
    4. d)Litera dArbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,
    5. e)Litera eTaucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973;
  2. 2.Ziffer 2Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).
In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
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