Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 256.Paragraph 256,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.1989 bis 31.12.9999
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