Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.01.1959 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 § 263 FinStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 § 263 FinStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 § 263 FinStrG