(1) Die §§ 53 bis 246 FinStrG sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
(2) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz haben, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
(3) Wird nach § 53 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ein Gericht zur Ahndung eines Finanzvergehens zuständig und hat die Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung gefällt, so hat sie das Finanzvergehen der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; § 54 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt entsprechend.
(4) Obliegt nach § 58 Abs. 2 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat und hat die Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung durch einen Einzelbeamten gefällt, so hat sie die Akten entsprechend dem § 124 Abs. 2 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Spruchsenat zuzuleiten.
(5) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate bedarf es vor Ablauf der Bestellungsdauer keiner neuerlichen Bestellung nach § 67 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes; ebenso bedarf es für bestellte Amtsbeauftragte keiner neuerlichen Bestellung nach den §§ 124 Abs. 2 und 159 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
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