Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer als Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.Wer als Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 310, StGB zu bestrafen.
(2)Absatz 2Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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